Impressum 


One & More GmbH 

Unternehmensgegenstand: Postservice sowie die Durchführung von Gütertransporten und die Überlassung von Arbeitskräften 

UID-Nummer: ATU67603907

Firmenbuchnummer: FN 388497 w | Gerichtstand Wien

Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.

EU-Streitschlichtung

Gemäß Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) möchten wir Sie über die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Kontaktdaten im Impressum.

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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) Arbeitskräfteüberlassung One & More GmbH e.U 


• 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, One & More GmbH e.U und dem Beschäftige betrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.

 1.2 One & More GmbH und Beschäftigter vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn One & More GmbH über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin hinaus Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.

 1.3 One & More GmbH erklärt, Verträge nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt.

 1.4 One & More GmbH wird diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgen. Die AGB können darüber hinaus über die Webseite: www.one&more.at abgerufen und ausgedruckt werden. 

1.5 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per Email. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen. 

1.6 Überlassene Arbeitskräfte von One & More GmbH sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftigter noch zum Inkasso berechtigt. •

 2. Vertragsabschluss

 2.1 Angebote von One & More GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftigter oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens One & More GmbH oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte nach Angebotslegung durch One & More GmbH zustande.

 2.2 Die besonderen Bedingungen der einzelnen Überlassung wie Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes sowie Stundentarife ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von One & More GmbH

2.3 Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftigter den Vertrag mindestens dreißig Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag bei One & More GmbH ist ausreichend und maßgeblich.

 • 3. Leistungsumfang

 3.1 One & More GmbH beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftigter. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

 3.2 Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigter ,One & More GmbH schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

 3.3 One & More GmbH ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen. 

3.4 Sollte ein Kunde einen von One & More GmbH vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von zwölf Monaten nach der Vorstellung der Bewerbungsunterlagen einstellen, wird dies als erfolgreiche Vermittlung angesehen. One & More GmbH ist somit berechtigt, das Erfolgshonorar lt. Tarifliste nachzufordern. Dies gilt auch bei Personen, die in einem Zeitraum von 6 Monaten ab dem erstmaligen Vorstellen bei dem Beschäftigter einen Dienstvertrag mit diesem abschließen, sofern dieser Erstkontakt über One & More GmbH folgt, ist. 

• 4. Honorar (Stundentarif, Stundensatz)

 4.1 Die Höhe des jeweiligen Honorars (Stundentarif, Stundensatz) ergibt sich aus dem vom Beschäftigter unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von One & More GmbH. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot seitens One & More GmbH erteilt, One & More GmbH kann One & More GmbH Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht. 

4.2 Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassung, ist One & More GmbH berechtigt, das vereinbarte Honorar (Stundentarif) im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt das vereinbarte Honorar (Stundentarife) auch über diesen Termin hinaus. 

4.3 Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Honorar (Stundentarif) beinhaltet sämtliche Lohn/Gehaltskosten sowie alle Lohn/Gehaltsnebenkosten, die von One & More GmbH nach den aktuell geltenden österreichischen Abgabenbestimmungen abzuführen sind. Sollten Zulagen nicht im Stundentarif inkludiert sein, werden diese explizit ausgewiesen und verrechnet. Der angeführte Stundentarif ist zuzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.

 4.4 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist One & More GmbH zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt bzw. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug und spesenfrei auf das Konto von One & More GmbH zu überweisen. 4.5 Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftigter One & More GmbH sämtliche dadurch entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu ersetzen.

 4.6 Der Beschäftigter ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber One & More GmbHOne & More GmbH mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigter gerichtlich festgestellt oder von One & More GmbH schriftlich anerkannt wurden (Aufrechnungsverbot). Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht. 

4.7 Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftigter oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal monatlich zu unterschreibenden und mit Firmenstempel zu versehenden Tätigkeitsnachweise (Stundennachweise). Diese müssen bis spätestens fünften des Folgemonats bei One & More GmbH eingelangt sein. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Sorge dafür zu tragen, dass der Stundennachweis bei One & More GmbH eingeht. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist One & More GmbH – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigter verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftigter, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigter werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigter die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von One & More GmbH Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von One & More GmbH angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftigter.

 4.8 Über Aufforderung von One & More GmbH ist der Beschäftigter zur Vorlage einer Bonitätsauskunft verpflichtet. Ergibt diese Auskunft eine unterdurchschnittliche Bonität ist der Beschäftiger verpflichtet, dem Überlasser umgehend eine abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes für das bereits fällige und das im nächsten Monat fällig werdende Überlassungsentgelt auszuhändigen. 

• 5. Allgemeine Pflichten des Beschäftigers

 5.1 One & More GmbH übermittelt dem Beschäftigter Daten von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen entsprechend der Anforderungen des Beschäftigter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Beschäftigter verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen des DSG und der DSGVO, insbesondere Art 32 (erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit) und zur Mitwirkung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Betroffenen, wie beispielsweise Auskunftsrechte. Personenbezogene Daten von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind vom Beschäftigter unverzüglich zu löschen. 

5.2 Der Beschäftigter ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerinnen Schutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftigter gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser HABIBO´SS für allfällige daraus resultierende Nachteile schaden und klaglos.  

5.3 Der Beschäftigter ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften ordnungsgemäße und sichere Schutzbekleidung, Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigter.

 5.4 Dem Beschäftigter steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und er wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind One & More GmbH auf deren Verlangen vorzulegen und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 5.5 Der Beschäftigter wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, für die diese nicht qualifiziert sind. Falls der Beschäftigter beabsichtigt, während der Dauer des Arbeitskräfteeinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, One & More GmbH davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit One & More GmbH selbst ihren Arbeitskräften neue Anweisungen geben kann. 

5.6 Der Beschäftigter hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls One & More GmbH zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung, versperr bare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. 

5.7 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von One & More GmbH verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftigter zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses. 

5.8 Der Beschäftigter verpflichtet sich, überlassene Arbeitskräfte von One & More GmbH nicht abzuwerben es sei denn, es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen One & More GmbH und dem Beschäftigter getroffen. 

5.9 Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund §9 AÜG nicht. Der Beschäftigter hat daher One & More GmbH derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.

 5.10 One & More GmbH ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigter den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. 

5.11 Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftigter One & More GmbH umgehend in Kenntnis zu setzen. One & More GmbH wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür Sorge tragen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. 

5.12 Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe. Der Beschäftigter hat daher One & More GmbH vor Abschluss des Vertrages vollständig über den anzuwendenden Kollektivvertrag und über allfällige relevante Betriebsvereinbarungen oder ein Arbeitszeitmodell zu informieren. • 6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages 

6.1 One & More GmbH ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: a. der Beschäftigter mit einer Zahlung, zu der er gegenüber One & More GmbH verpflichtet ist, trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b. der Beschäftigter gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c. der Beschäftigter seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; d. über das Vermögen des Beschäftigter ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird; e. im Betrieb des Beschäftigter ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder die Leistungen von One & More GmbH wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben. 

6.2 Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist One & More GmbH bei Zahlungsverzug des Beschäftigter von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigter berechtigt. 

6.3 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigter liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von FB Personal zurückberufen, kann der Beschäftige keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz, gegen One & More GmbH geltend machen. 

• 7. Gewährleistung 

7.1 One & More GmbH leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. One & More GmbH schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

 7.2 One & More GmbH leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfbar sind.

 7.3 Der Beschäftigter ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser One & More GmbH umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. 

7.4 Liegt ein von One & More GmbH zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftigter rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. 

7.5 Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftigter in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen. 

7.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigter sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. 

• 8. Haftung

 8.1 v trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftigter oder bei Dritten entstandene Schäden. One & More GmbH haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden. 

8.2 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftigter das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftigter diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen One & More GmbH ausgeschlossen. Eine Haftung für überlassene Lenker von Motorfahrzeugen oder Baumaschinen bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftigter, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftigter, sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen. 

8.3 Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen One & More GmbH ausgeschlossen. Hat der Beschäftigter die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er One & More GmbH für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiget hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen. 

8.4 Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet One & More GmbH nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönale Verpflichtungen, die der Beschäftigter gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht keine Haftung. 

8.5 Der Beschäftigter haftet One & More GmbH für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftigter wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet. Insbesondere hat der Beschäftigter auch dafür Sorge zu sorgen, dass die überlassene Arbeitskraft die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes idgF einhält. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretungen beim Beschäftigter resultieren, sind von diesem zu tragen. 

8.6 Darüber hinaus ist eine Haftung von One & More GmbH auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

 • 9. Allgemeines 

9.1 Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftigter an One & More GmbH umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 9.2 Für Streitigkeiten zwischen One & More GmbH und dem Beschäftigter ist das sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig, das für die auftragsausführende One & More GmbH – Niederlassung maßgeblich ist. One & More GmbH ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigter zu klagen. 

9.3 Beschäftigter und One & More GmbH vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.

 9.4 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wien vereinbart. 

9.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. 

Stand: 2023